OLG Rostock - Beschluss vom 23.11.2000
10 UF 98/00
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2001, 112
FamRZ 2001, 510

Reisekosten bei Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 10 UF 98/00

DRsp Nr. 2002/6288

Reisekosten bei Beiordnung " zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

1. Ist ein vom Familiengericht beigeordneter Rechtsanwalt weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet, so sind Reisekosten nach der Ausnahmevorschrift des § 126 Abs. 1 S. 2 HS 2 BRAGO zu erstatten, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet. 2. Ob der Rechtsanwalt beim übergeordneten Landgericht zugelassen ist, spielt keine Rolle. 3. Für die Erstattungspflicht ist es ebenfalls unbeachtlich, ob die Beiordnung entgegen der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.