Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Eltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Der am 27.10.2007 geborene ...[C] ist das gemeinsame Kind von ...[A] und ...[B]. Seit Juni 2008 lebt er in einer Pflegefamilie, und zwar auf Dauer; die elterliche Sorge wird vom Jugendamt als Vormund ausgeübt. Dieses beantragt nunmehr die Genehmigung seiner Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen.
Hiergegen wandten sich die Eltern, sie seien zwar mit einer Taufe ...[C]s einverstanden, aber nur wenn er evangelisch getauft werde. Ein weiteres Kind der Mutter (nicht des Vaters) sei evangelisch getauft und für ein weiteres, das sich im Moment in einem Heim befinde, sei das geplant.
Nach Anhörung der Beteiligten erteilte das Amtsgericht die beantragte Genehmigung.
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