LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.04.2016
L 3 R 150/15
Normen:
SGB VI § 47; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BGB § 1303; BGB § 1570; BGB § 1587;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 644/13

Rentenversicherung - Erziehungsrente; eheähnliche Lebensgemeinschaft; Ehe; Rente aus eigener Versicherung; Unterhaltsersatzfunktion; Begünstigung; Absicherung; verfassungskonform

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 3 R 150/15

DRsp Nr. 2016/16624

Rentenversicherung - Erziehungsrente; eheähnliche Lebensgemeinschaft; Ehe; Rente aus eigener Versicherung; Unterhaltsersatzfunktion; Begünstigung; Absicherung; verfassungskonform

1. Nur geschiedene Versicherte können einen Anspruch auf eine Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI haben. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Versicherte, die nicht verheiratet gewesen sind, keinen Anspruch auf Erziehungsrente haben können.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 47; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; BGB § 1303; BGB § 1570; BGB § 1587;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Erziehungsrente hat.

Die am ... 1979 geborene Klägerin ist die Mutter des am ... 2010 geborenen T. W., dessen Vater S. P. am 11. April 2011 verstorben ist. Die Klägerin war mit dem Vater ihres Sohnes nicht verheiratet, lebte mit ihm aber in einer Lebensgemeinschaft.

Am 30. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartner.