OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2019
2 WF 241/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2019, 1476
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 611/14

Restriktive Auslegung der gesetzlichen Sanktionen für eine Verletzung von Mitwirkungspflichten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 2 WF 241/18

DRsp Nr. 2019/11158

Restriktive Auslegung der gesetzlichen Sanktionen für eine Verletzung von Mitwirkungspflichten

Ein schlichtes Vergessen der sich aus § 120a Abs. 2 ZPO ergebenden Mitteilungspflicht für sich allein reicht für die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt ZPO nicht aus, es ist vielmehr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässigkeit oder Absicht erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 1.6.2018 aufgehoben, so dass es bei der ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe:

I.