BGH - Beschluß vom 01.06.1988
IVb ZR 72/87
Normen:
ZPO § 549 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 50
BGHR ZPO § 549 Abs. 2 Familiensache 3
BGHR ZPO § 621d Abs. 1 Familiensache 1
DRsp IV(416)296c
DRsp IV(418)244b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/2449
FamRZ 1988, 1036
MDR 1988, 1043
NJW 1988, 2380

Revision bei Unklarheit über Familiensache

BGH, Beschluß vom 01.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 72/87

DRsp Nr. 1992/2448

Revision bei Unklarheit über Familiensache

»Hat ein Familiensenat des Oberlandesgerichts in seinem Urteil offengelassen, ob eine Familiensache vorliegt, ist das Revisionsgericht durch § 549 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gehindert, selbst zu prüfen, ob über eine Familiensache entschieden worden ist und die Revision demgemäß nach § 621d Abs. 1 ZPO der Zulassung bedarf.«

Normenkette:

ZPO § 549 Abs.2;

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht A. Klage erhoben mit dem Antrag, sie zu verurteilen, ihm "in der Zeit von Mai 1986 bis März 1989" monatlich einen Betrag von 3.000 DM zuzüglich 14% Mehrwertsteuer auf die monatlichen Beträge zu zahlen. Der Antrag ist dahin zu verstehen, daß der Zeitraum, für den die Zahlung der monatlichen Beträge verlangt wird, mit dem 1. Mai 1986 beginnt und mit dem 28. Februar 1989 endet. Das ergibt sich daraus, daß die Vereinbarung unter D. des notariellen Vertrages vom 15. Februar 1985, auf die der Kläger die Klageforderung stützt, eine mit 3.000 DM monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergütende Tätigkeit des Klägers "für die Dauer von vier Jahren, gerechnet ab dem 1. März 1985" vorsieht und er nach seinem Klagevortrag die vereinbarte Vergütung "einschließlich April 1986" erhalten hat.