AG Nürtingen, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 873/05
OLG Stuttgart, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 133/10
Revision im Zusammenhang mit der Gewährung nachehelichen Unterhalts sowie eines vermögensrechtlichen Ausgleichs im Scheidungsverbundverfahren; Auslegung eines Ehevertrags hinsichtlich des Nichtausschlusses von Krankheitsunterhalt
BGH, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen XII ZR 133/11
DRsp Nr. 2013/17815
Revision im Zusammenhang mit der Gewährung nachehelichen Unterhalts sowie eines vermögensrechtlichen Ausgleichs im Scheidungsverbundverfahren; Auslegung eines Ehevertrags hinsichtlich des Nichtausschlusses von Krankheitsunterhalt
a) Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986 IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264).b) Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 XII ZR 146/08 FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 XII ZR 162/99 FamRZ 2002, 318, 319 mwN).
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