Hiernach setzt die Scheidung eine gültig zustande gekommene und noch bestehende Ehe voraus. Eine Nichtehe kann damit nicht geschieden werden. Ein gleichwohl ergangenes Scheidungsurteil ist gegenstandslos (vgl. Kommentierung zum EheG, insbesondere auch zur Abgrenzung der Nichtehe zur nichtigen Ehe). Dies hat auch Geltung für den Fall einer zustande gekommenen, aber bereits aufgelösten Ehe. Auch wenn den Beteiligten das Nichtbestehen der Ehe unbekannt war, ist die Scheidung unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn mit Rücksicht auf die Dauer des »gutgläubigen« Zusammenlebens öffentlich-rechtliche Leistungen nach den für Ehegatten geltenden Regeln gewährt werden (VG Berlin, FamRZ 1955, 70 mit zust. Anm. von Bosch - Leistungen aus der Sozialversicherung; BVerfG, FamRZ 1983, 251; LG Bonn, IPRax 1985, 353 m.Anm. von Henrich; Bosch, FamRZ 1983, 253). Über das Bestehen der Ehe ist im Scheidungsverfahren durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln (Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1564 Rdn. 21). Bleibt das Bestehen der Ehe ungeklärt, trifft die Feststellungslast den Antragsteller (RGZ 157, 257, oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1564 BGB LS 2 b.).
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