OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.11.2006
9 W 81/06
Normen:
ZPO § 47 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 20/06

Richterablehnung: Güteverhandlung ist Termin im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 9 W 81/06

DRsp Nr. 2007/2793

Richterablehnung: Güteverhandlung ist Termin im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO

»Termin im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO ist auch die Güteverhandlung.«

Normenkette:

ZPO § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landgericht Dr. X. als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sein Ablehnungsrecht nicht verloren, obwohl er nach Ablehnung der Richterin noch Sachanträge gestellt habe. Das Ablehnungsrecht bleibe nämlich bestehen, wenn Verhandlung und Antragstellung durch ein inkorrektes gerichtliches Verfahren veranlasst worden seien, etwa wenn die abgelehnte Richterin - wie hier - entgegen § 47 Abs. 1 ZPO verhandelt habe.

Entscheidungsgründe: