OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.2006
16 WF 170/05
Normen:
ZPO § 42 § 621 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 55
OLGReport-Karlsruhe 2006, 836
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 128/05

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabgabe?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 16 WF 170/05

DRsp Nr. 2006/26386

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabgabe?

»Eine Richterablehnung ist unzulässig, wenn sich die Tätigkeit des abgelehnten Richters nur noch darauf beschränkt, den Rechtsstreit an das Gericht der Scheidungssache abzugeben.«

Normenkette:

ZPO § 42 § 621 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Gesuch des Beklagten, Richterin ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig geworden ist. Es ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die abgelehnte Richterin noch eine sachliche Entscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsrechtsstreit zu treffen haben wird. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat angezeigt, dass zwischen den Parteien bei ihm ein Ehescheidungsrechtsstreit anhängig ist. Der Unterhaltsrechtsstreit wird deshalb gem. § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Ludwigshafen abzugeben sein.