Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Gesuch des Beklagten, Richterin ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig geworden ist. Es ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die abgelehnte Richterin noch eine sachliche Entscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Unterhaltsrechtsstreit zu treffen haben wird. Das Amtsgericht Ludwigshafen hat angezeigt, dass zwischen den Parteien bei ihm ein Ehescheidungsrechtsstreit anhängig ist. Der Unterhaltsrechtsstreit wird deshalb gem. § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Ludwigshafen abzugeben sein.
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