OLG Dresden - Beschluss vom 02.02.2004
21 ARf 1/04
Normen:
BGB § 1306 ; ZPO § 62 § 606 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 952
OLGReport-Dresden 2004, 366

Richterliche Zuständigkeit für ein von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 21 ARf 1/04

DRsp Nr. 2004/15208

Richterliche Zuständigkeit für ein von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren

»In einem von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren sind die Ehegatten notwendige Streitgenossen. Zuständig hierfür ist das Familiengericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, wenn die Ehe kinderlos blieb und die Eheleute zu keiner Zeit einen gemeinsamen Aufenthalt im Inland hatten.«

Normenkette:

BGB § 1306 ; ZPO § 62 § 606 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 952
OLGReport-Dresden 2004, 366