Richterliche Zuständigkeit für ein von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 21 ARf 1/04
DRsp Nr. 2004/15208
Richterliche Zuständigkeit für ein von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren
»In einem von der Verwaltungsbehörde wegen Doppelehe betriebenen Eheaufhebungsverfahren sind die Ehegatten notwendige Streitgenossen. Zuständig hierfür ist das Familiengericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, wenn die Ehe kinderlos blieb und die Eheleute zu keiner Zeit einen gemeinsamen Aufenthalt im Inland hatten.«