OLG Nürnberg - Urteil vom 21.03.1995
11 UF 3419/94
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1601 § 1602 § 1603 § 1610 ; SGB I § 32 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 208
FamRZ 1995, 1170
FuR 1995, 155
NJW-RR 1995, 1346
Vorinstanzen:
AG Weißenburg,

Rückabtretung der wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse auf die öffentliche Hand übergegangenen Ansprüche auf Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 11 UF 3419/94

DRsp Nr. 1995/4640

Rückabtretung der wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse auf die öffentliche Hand übergegangenen Ansprüche auf Kindesunterhalt

»1. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG kraft Gesetzes auf das Land übergegangen sind, auf den Leistungsberechtigten zum Zwecke der treuhänderischen Durchsetzung dieser Ansprüche zugunsten der öffentlichen Hand, ist unwirksam.«2. Eine Vereinbarung, mit der der Träger der Unterhaltsvorschußkasse nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsansprüche auf den ursprünglich Unterhaltsberechtigten rücküberträgt, ist unwirksam.3. Die Rückübertragung scheitert an § 32 SGB I, wonach privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialhilfeberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuches (des SGB) abweichen, nichtig sind.4. Die den Unterhaltsberechtigten treffenden Nachteile sind das Kostenrisiko, die Pflicht zur sorgfältigen Prozeßführung und Zwangsvollstreckung, denen keine entsprechenden Vorteile gegenüberstehen.5. Allein Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Praktikabilität rechtfertigen eine Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen nicht.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1601 § 1602 § 1603 § 1610 ; SGB I § 32 ; UVG § 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: