Rückabtretung der wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse auf die öffentliche Hand übergegangenen Ansprüche auf Kindesunterhalt
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 11 UF 3419/94
DRsp Nr. 1995/4640
Rückabtretung der wegen geleisteter Unterhaltsvorschüsse auf die öffentliche Hand übergegangenen Ansprüche auf Kindesunterhalt
»1. Die Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen, die nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG kraft Gesetzes auf das Land übergegangen sind, auf den Leistungsberechtigten zum Zwecke der treuhänderischen Durchsetzung dieser Ansprüche zugunsten der öffentlichen Hand, ist unwirksam.«2. Eine Vereinbarung, mit der der Träger der Unterhaltsvorschußkasse nach § 7UVG übergegangene Unterhaltsansprüche auf den ursprünglich Unterhaltsberechtigten rücküberträgt, ist unwirksam.3. Die Rückübertragung scheitert an § 32 SGB I, wonach privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialhilfeberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuches (des SGB) abweichen, nichtig sind.4. Die den Unterhaltsberechtigten treffenden Nachteile sind das Kostenrisiko, die Pflicht zur sorgfältigen Prozeßführung und Zwangsvollstreckung, denen keine entsprechenden Vorteile gegenüberstehen.5. Allein Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Praktikabilität rechtfertigen eine Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen nicht.