Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zahlung von Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder Maik, geboren am 9. Dezember 1985, Nina, geboren am 20. Juli 1987, und Tom, geboren am 15. Oktober 1990, in Anspruch. Die Parteien, die am 23. April 1990 heirateten, leben seit Dezember 1995 getrennt. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 26. Mai 1997 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die Kinder wurde der Klägerin übertragen. Diese bezieht für die Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, ergänzende Sozialhilfe sowie das staatliche Kindergeld.
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