BGH - Urteil vom 03.05.1984
VII ZR 166/83
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 2205
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

BGH, Urteil vom 03.05.1984 - Aktenzeichen VII ZR 166/83

DRsp Nr. 1997/3102

Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

»a) Eine Bank, die einen ihr erteilten, vom Auftraggeber später geänderten Dauerauftrag versehentlich unverändert weiter ausführt, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn dieser die Änderung des Dauerauftrags nicht kannte (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). b) Zum Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Ausführung eines vom Auftraggeber für Unterhaltszahlungen erteilten Dauerauftrags durch die Bank.«

Normenkette:

BGB § 812 ;

Tatbestand: