Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Annehmende.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligte zu 2) wurde im Jahre 1978 als leibliche Tochter des Beteiligten zu 1) und seiner damaligen Ehefrau, der Beteiligten zu 3) geboren. Die Ehe der Eltern der Beteiligten zu 2) wurde 1981 geschieden. Die Beteiligte zu 3) hat danach Herrn C geheiratet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 31.01.1985 (44 XVI 53/84; Bl. 3 d. A.) hat dieser die Beteiligte zu 2) als Kind angenommen. Die Eheleute C haben sich im September 1985 wieder getrennt; die Ehe wurde 1987 geschieden. Zwischen Herrn C und der Beteiligten zu 2) besteht kein Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 hat die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Annehmenden, der ebenfalls erneut geheiratet hatte, gelebt. Aus der weiteren Ehe des Annehmenden ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe aber seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhält.
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