OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.02.2012
16 UF 249/11
Normen:
BGB § 313; BGB § 516;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1595
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1584/10

Rückforderung der Schenkung von Wohnungseigentum an ein Schwiegerkind

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 16 UF 249/11

DRsp Nr. 2012/4642

Rückforderung der Schenkung von Wohnungseigentum an ein Schwiegerkind

Zur Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind; Geschäftsgrundlage; Werteverzehr

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-. Bad Cannstatt vom 03.06.2011 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 198.500 €

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 516;

Gründe:

I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:

Durch notariellen Vertrag vom 00.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.