Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-. Bad Cannstatt vom 03.06.2011 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 198.500 €
I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:
Durch notariellen Vertrag vom 00.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|