Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012 abgelehnt, weil dieses Rechtsschutzbegehren bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|