BGH - Urteil vom 07.05.2003
XII ZR 53/01
Normen:
VAHRG § 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 952
FuR 2003, 412
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Rückforderung durch den Versorgungsträger ausgezahlter Unterhaltsbeiträge

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen XII ZR 53/01

DRsp Nr. 2003/8577

Rückforderung durch den Versorgungsträger ausgezahlter Unterhaltsbeiträge

»§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des Versorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten bleibt davon unberührt.«

Normenkette:

VAHRG § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhaltsvergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zugleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichs nach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolge des Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von der ihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.