Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhaltsvergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Beklagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zugleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichs nach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolge des Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von der ihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.
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