Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Kläger gegen den Beklagten als ihren gewesenen Abwesenheitspfleger ist nicht begründet. Ihr steht die von den Klägern am 8. bzw. 27.02.1990 unterschriebene Entlastungserklärung entgegen.
Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 dar (z.B. Soergel/Damrau § Rn. 5; MüKomm v. Feldmann § 397 Rn. 13; Staudinger/Engler § 1892 Rn. 20; RGZ 115, 368, 371). Es ist kondizierbar nach Maßgabe der §§ Abs. , . Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat (Palandt/Thomas § 812 Rn. 105; MüKomm aaO. Rn. 14; Staudinger/Kaduk § 397 Rn. 100).
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