OLG Köln - Urteil vom 08.04.1994
20 U 226/92
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; EGBGB Art. 14, 15, 28, 31, 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1523
FuR 1994, 375
NJW-RR 1994, 1026
OLGReport-Köln 1994, 258

Rückforderung eines nach dem Brauchtum der Volksgruppe der Roma gezahlten Brautgeldes

OLG Köln, Urteil vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 20 U 226/92

DRsp Nr. 1995/1777

Rückforderung eines nach dem Brauchtum der Volksgruppe der Roma gezahlten Brautgeldes

»1. Daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst ihre "Parotte" angerufen haben, begründet nicht die Annahme einer dahingehenden Schiedsgerichtsabrede. 2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Brautgeldes besteht, ist - hier - nach deutschem Recht zu beurteilen, das die Annahme, die Brautgeldzahlung und -rückzahlung beruhe auf vertraglicher Grundlage, ausschließt. 3. Die Rückzahlung des Brautgeldes kann nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Heirat scheitert; woran sie scheitert, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; EGBGB Art. 14, 15, 28, 31, 32 ;

Tatbestand: