BGH - Urteil vom 17.01.1995
XI ZR 225/93
Normen:
BGB § 607, § 817 Satz 2, § 818 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 638
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 5
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 77
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Drittwiderspruchsklage 1
BGHR BGB § 284 Abs. 1 Zurückbehaltungsrecht 1
BGHR BGB § 607 Abs. 1 Sittenwidrigkeit 3
BGHR BGB § 817 Satz 2 Darlehen 1
BGHR BGB § 818 Abs. 3 Darlehen 1
DB 1995, 771
DRsp I(144)138c
JuS 1995, 647
KTS 1995, 532
MDR 1995, 593
NJW 1995, 1152
WM 1995, 566
ZIP 1995, 453
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 01.12.1993
LG Köln, vom 16.09.1992

Rückforderung eines wegen Verfolgung eines sittenwidrigen Zwecks unwirksamen Darlehens

BGH, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen XI ZR 225/93

DRsp Nr. 1995/3100

Rückforderung eines wegen Verfolgung eines sittenwidrigen Zwecks unwirksamen Darlehens

»Bei Darlehen, die wegen des damit verfolgten Zwecks sittenwidrig sind, ist die Rückforderung des Darlehenskapitals nur dann ausgeschlossen, wenn die Zweckverfolgung von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht hat und der Darlehensnehmer deswegen nicht mehr bereichert ist.«

Normenkette:

BGB § 607, § 817 Satz 2, § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung zweier Darlehen.

Der Beklagte, der nach einer Banklehre zunächst als Kreditsachbearbeiter tätig gewesen war, hatte sich später mit dem Architekten O. zu einer BGB -Gesellschaft zusammengeschlossen, um Altbaugrundstücke zu kaufen und nach Sanierung weiterzuveräußern. Beide erwarben Miteigentum je zu 1/2 an dem Grundstück K., L. Straße ... ; für ein von der W.-bank (W.-bank) zur Kaufpreisfinanzierung gewährtes, durch eine erstrangige Buchgrundschuld gesichertes Darlehen von 480.000 DM hafteten beide als Gesamtschuldner. Zum Jahresende 1979 wurde die BGB -Gesellschaft gekündigt; die Auseinandersetzung ist noch nicht abgeschlossen.