OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2016
4 WF 143/16
Normen:
FamFG § 35;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 283/14

Rückforderung eines Zwangsgeldes nach erfolgter Mitwirkung

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 4 WF 143/16

DRsp Nr. 2017/900

Rückforderung eines Zwangsgeldes nach erfolgter Mitwirkung

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterblieber Mitwirkung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 35;

[Gründe]

I.