OVG Sachsen - Beschluss vom 01.07.2010
1 A 355/10
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50; BGB § 398; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 670/09

Rückforderung von BAföG-Leistungen aufgrund eines Fehlens der Voraussetzungen für die Förderung; Wirksamkeit eines Abtretungsvertrages über ein Bausparguthaben mit dem Vater trotz fehlender Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht; Obliegenheit eines Auszubildenden zur Information über seine Vermögensverhältnisse

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 1 A 355/10

DRsp Nr. 2010/15902

Rückforderung von BAföG-Leistungen aufgrund eines Fehlens der Voraussetzungen für die Förderung; Wirksamkeit eines Abtretungsvertrages über ein Bausparguthaben mit dem Vater trotz fehlender Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht; Obliegenheit eines Auszubildenden zur Information über seine Vermögensverhältnisse

Im Hinblick auf die Beantragung bzw. Gewährung von BAföG-Leistungen hat der Auszubildende die Obliegenheit, sich im Rahmen der Erklärung zu seinen Vermögensverhältnissen Klarheit über sein Vermögen zu verschaffen und hierzu gegebenenfalls seine Eltern zu befragen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. März 2010 - 4 K 670/09 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50; BGB § 398; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 1;

Gründe