BGH vom 04.04.1990
IV ZR 42/89
Normen:
BGB § 242, §§ 1353 ff., § 1414 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Zuwendung, ehebedingte 1
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 4
DRsp I(120)186d
DRsp I(165)206d
DRsp-ROM Nr. 1992/1293
FamRZ 1990, 855
MDR 1990, 1097
NJW-RR 1990, 834
WM 1990, 1585

Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

BGH, vom 04.04.1990 - Aktenzeichen IV ZR 42/89

DRsp Nr. 1992/1291

Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

»Grundsätzlich kann derjenige, der durch ein ehebezogenes Rechtsgeschäft seinem Ehegatten etwas zugewendet hat, nach Beendigung der Ehe durch dessen Tod die Erben nicht auf Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anspruch nehmen. Offen bleibt, ob das in Ausnahmefällen [etwa bei einem "unvorhergesehenen frühen Tod"] anders ist. Auch § 426 BGB gibt im Regelfall nach dem Tod des Ehegatten, der die Zuwendung erhalten hat, dem Zuwendenden keinen Ausgleichsanspruch, weil die Ehegatten etwas anderes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung vereinbart haben.«

Normenkette:

BGB § 242, §§ 1353 ff., § 1414 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erbauseinandersetzung.

Die drei Kläger sind die erwachsenen, ehelichen Kinder des Beklagten. Mit ihm zusammen sind sie zu je ein Viertel gesetzliche Erben ihrer am 15. Mai 1981 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod mit dem Beklagten als dessen Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung. Auf Antrag der Kläger wurde ein Hausgrundstück, der allein wesentliche Nachlaßgegenstand, zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft Ende 1983 zwangsversteigert. Der Versteigerungserlös von 63.974,51 DM ist hinterlegt.