OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2016
12 A 130/15
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4635/13

Rückforderung von Unterhaltsleistungen hinsichtlich Vorliegens einer besonderen Härte für den Leistungsempfänger; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 12 A 130/15

DRsp Nr. 2016/2806

Rückforderung von Unterhaltsleistungen hinsichtlich Vorliegens einer besonderen Härte für den Leistungsempfänger; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.