Die Klägerin verlangt von der beklagten Landesbank die Erstattung eines Teils des Betrages, den sie und ihr inzwischen geschiedener Ehemann zur Ablösung einer Grundschuld gezahlt haben.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten im Jahre 1990 zum Zwecke der Baufinanzierung ein Darlehen, das durch eine Grundschuld in Höhe von 310.000 DM nebst Zinsen auf dem den Eheleuten je zur ideellen Hälfte gehörenden Hausgrundstück gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom 22. November 1990 sollte die Grundschuld als Sicherheit für "alle bestehenden und künftigen ... Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und/oder ihren Ehemann dienen. Der Ehemann unterhielt bei der Beklagten verschiedene weitere Konten.
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