BGH - Urteil vom 23.02.1999
XI ZR 129/98
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1275
WM 1999, 685
ZIP 1999, 876

Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten je zur Hälfte zustehenden Erlös aus dem Verkauf eines Hauses

BGH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen XI ZR 129/98

DRsp Nr. 1999/3345

Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten je zur Hälfte zustehenden Erlös aus dem Verkauf eines Hauses

Bestimmen Ehegatten, daß der ihnen je zur Hälfte zustehende Veräußerungserlös zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die beide Ehegatten als Gesamtschuldner haften, aber auch von Verbindlichkeiten, die den Ehemann alleine treffen, verwendet wird, so ist die Zahlung, soweit sie aus dem Anteil der Ehefrau erfolgt, im Verhältnis zu dem Gläubiger des Ehemannes nicht rechtsgrundlos.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Landesbank die Erstattung eines Teils des Betrages, den sie und ihr inzwischen geschiedener Ehemann zur Ablösung einer Grundschuld gezahlt haben.

Die Beklagte gewährte den Eheleuten im Jahre 1990 zum Zwecke der Baufinanzierung ein Darlehen, das durch eine Grundschuld in Höhe von 310.000 DM nebst Zinsen auf dem den Eheleuten je zur ideellen Hälfte gehörenden Hausgrundstück gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom 22. November 1990 sollte die Grundschuld als Sicherheit für "alle bestehenden und künftigen ... Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und/oder ihren Ehemann dienen. Der Ehemann unterhielt bei der Beklagten verschiedene weitere Konten.