OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.10.2011
6 UF 108/11
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 463
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 217/07
AG St. Ingbert, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 309/10

Rückführung der Kinder aus einer Pflegefamilie zu den Eltern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 6 UF 108/11

DRsp Nr. 2012/5748

Rückführung der Kinder aus einer Pflegefamilie zu den Eltern

1. Zur Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern, bei denen das Kind mehrere Jahre gelebt hat, wenn das Kind eine positive Haltung zur Rückführung zu seinen Eltern hat. 2. Zu den methodischen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. 3. Das Einverständnis der Eltern, sich alle drei Monate Untersuchungen ihrer Person auf Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen, sofern sie hierfür die Kosten nicht selbst tragen müssen, kann mangels tragfähiger Rechtsgrundlage nicht zum Anlass genommen werden, sie förmlich hierzu zu verpflichten.

1. Die Beschwerden der Pflegeeltern und des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 27. Mai 2011 - 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 2 bis 4 und 8 dieses Beschlusses aufgehoben und den Eltern stattdessen aufgegeben wird, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen.