1. Die Beschwerden der Pflegeeltern und des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 27. Mai 2011 - 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 2 bis 4 und 8 dieses Beschlusses aufgehoben und den Eltern stattdessen aufgegeben wird, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen.
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