SchlHOLG - Beschluss vom 03.02.2005
12 UF 20/05
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Satz 1b, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1703
OLGReport-Schleswig 2005, 234
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 228/04

Rückführung einer Siebenjährigen nach Australien

SchlHOLG, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 12 UF 20/05

DRsp Nr. 2005/6137

Rückführung einer Siebenjährigen nach Australien

»1. Ein sieben Jahre altes Kind besitzt noch nicht die erforderliche Reife für eine verantwortungsbewusste Entscheidung gegen eine beantragte Rückführung von Deutschland nach Australien im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 HKÜ. 2. Die mit einer Rückgabe stets verbundenen Schwierigkeiten wie Wechsel der Bezugsperson, weite Entfernung des Heimatstaates, Wechsel von Kindergarten, Schule u.s.w. vermögen die Anwendung von Art. 13 Absatz 1 HKÜ als Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.«

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 Satz 1b, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß u. a. die Herausgabe des Kindes A. K. , geboren am 26. April 1997 an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach Australien und durch weiteren Beschluß vom 01. Februar 2005 die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung angeordnet.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Gegen die dem Antragsgegner am 27. Januar 2005 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 01. Februar 2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 01. Februar 2005 (Bl. 61-63 d.A.) Bezug genommen.