I.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß u. a. die Herausgabe des Kindes A. K. , geboren am 26. April 1997 an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach Australien und durch weiteren Beschluß vom 01. Februar 2005 die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung angeordnet.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Gegen die dem Antragsgegner am 27. Januar 2005 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schriftsatz vom 01. Februar 2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 01. Februar 2005 (Bl. 61-63 d.A.) Bezug genommen.
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