OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2018
1 UF 106/17
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b; HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 40/17
AG Düsseldorf, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 258 F 41/17

Rückführung eines 9 1/2 Jahre alten KindesRechtsfolgen der Ablehnung der Rückführung hinsichtlich eines jüngeren Geschwisterkindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 1 UF 106/17

DRsp Nr. 2018/17755

Rückführung eines 9 1/2 Jahre alten Kindes Rechtsfolgen der Ablehnung der Rückführung hinsichtlich eines jüngeren Geschwisterkindes

1. Die Rückführung eines 9 1/2 Jahre alten Kindes nach Australien ist abzulehnen, wenn es sich dem widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen (hier: bejaht). 2. Die Rückgabe eines erst sechs Jahre alten Geschwisterkindes ist ebenfalls abzulehnen, wenn bei der im Fall einer Rückführung lediglich des jüngeren Kindes unvermeidlichen Geschwistertrennung die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens droht (hier: bejaht).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 30.06.2017 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der beiden Kinder A. und B. nach Australien zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Beschwerdewert: 5.000 €.

IV.