OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2023
21 UF 100/23
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 39/23

Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 21 UF 100/23

DRsp Nr. 2023/14591

Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine

Die in der Ukraine andauernden Kriegshandlungen stehen der Rückführung eines entführten Kindes nicht entgegen, wenn das Gebiet, in dem es seinen Wohnsitz hat, nicht von den Kriegshandlungen betroffen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 12. Mai 2023 - 304 F 39/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind S. H., geboren am 29. Oktober 2016, derzeit wohnhaft im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, bis zum 07. August 2023 in die Ukraine zurückzuführen.

Die Wohnadresse des Kindes ist für den Gerichtsvollzieher der Anlage zum Beschluss zu entnehmen.

2.

Kommt die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zu Nummer 1 nicht nach, so hat sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, das Kind S. H. an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zweck der Rückführung in die Ukraine herauszugeben.

3.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zu Nummern 1 und 2 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € anordnen und - falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder seine Anordnung keinen Erfolg verspricht - Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen kann.

4. a. b. c. d. e.