1. Ist in einem Einzelfall darüber zu entscheiden, ob bei der Anwendung des Haager Übereinkommens eine Gefährdung des Kindeswohls - und damit eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Kindes aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 im Hinblick auf das Vertragsziel, Kindesentführungen zu verhindern, hingenommen werden kann, ist eine Verfassungsbeschwerden gegen die Herausgabe eines Kleinkindes zum Zweck seiner sofortigen Rückführung in die USA nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.2. Ist mit der Rückführung eines Kleinkindes die Trennung von dem Elternteil verbunden ist, der es bis dahin ganz überwiegend betreut hat, ist besonders zu prüfen, ob die Rückführung des Kindes mit seinem Wohl vereinbar ist. Hierbei ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob dem Elternteil, der das Kind entführt hat, die gesamte Vortrags- und Beweislast für die Gesichtspunkte des Kindeswohls überbürdet werden darf.3. In einem derartigen Fall kann der Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG zulässig sein.