OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2014
2 UF 266/14
Normen:
HKÜ Art. 3, 12, 13 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1627
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 294/14

Rückführung eines Kindes nach UngarnBegriff der unzumutbaren Lage i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 2 UF 266/14

DRsp Nr. 2015/3103

Rückführung eines Kindes nach Ungarn Begriff der unzumutbaren Lage i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ

Eine Rückführung in den Heimatstaat (hier: nach Ungarn) kann das Kind in eine unzumutbare Lage bringen, wenn dort während des laufenden Rückführungsverfahrens eine erstinstanzliche Behördenentscheidung ergangen ist, die den ausländischen Aufenthaltsort des Kindes bei der Mutter in Deutschland festgelegt hat.

Das Gericht des ersuchten Staates ist nicht verpflichtet, die Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Von einer unzumutbaren Lage in diesem Sinne ist auszugehen, wenn ein Gericht in dem ausländischen Staat, in dem das Kind verbracht werden soll, den Aufenthalt des Kindes anderweitig festgelegt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 23.10.2014 (Az. 1 F 294/14) abgeändert und der Antrag des Vaters auf Rückführung des Kindes E. Z., geboren am ... 2007, nach Ungarn zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen beide Elternteile je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.