OLG Rostock - Beschluss vom 09.06.2023
10 UF 62/23
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1472
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 65/23

Rückführung eines mit der Mutter gegen den Willen des Vaters nach Deutschland verbrachten KindesBegriff des widerrechtlichen Zurückhaltens im Sinne von Art. 3 HKÜ

OLG Rostock, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 10 UF 62/23

DRsp Nr. 2023/11558

Rückführung eines mit der Mutter gegen den Willen des Vaters nach Deutschland verbrachten Kindes Begriff des widerrechtlichen Zurückhaltens im Sinne von Art. 3 HKÜ

1. Von einem widerrechtlichen Zurückhalten im Sinne von Art. 3 HKÜ ist auch dann auszugehen, wenn das Kind sich zunächst mit Zustimmung des (Mit-) Sorgeberechtigten in einem Vertragsstaat aufgehalten hat, dann aber die Zustimmung für einen weiteren Aufenthalt entfallen ist, sei es wegen einer zeitlichen Befristung oder weil sie widerrufen wurde. 2. An die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist bereits dann gegeben, wenn ein Elternteil zwar nicht an der täglichen Sorge für das Kind beteiligt ist, mit dem Kind aber zumindest hin und wieder Kontakt hat und sich an den das Kind betreffenden Entscheidungen beteiligt. 3. Ein Elternteil, das im Rahmen einer internationalen Kindesentführung auf Rückführung des Kindes in Anspruch genommen wird, kann sich zur Abwehr dieses Antrags nicht auf eine durch die Trennung des Kindes von ihm als Hauptbezugsperson verbundene Gefährdung berufen, wenn ihm zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren.