Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. November 2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der heute fünf Jahre alte A ist das eheliche Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Er hat die ukrainische Staatsangehörigkeit. Mit gerichtlicher Entscheidung vom 22. Juli 2014 (GA Bl. 53 ff.) wurde die Ehe der Kindeseltern vom 30. Juni 2012 rechtskräftig geschieden.
Unter dem 07. August 2015 heiratete die Antragsgegnerin ihren jetzigen Ehemann (GA Bl. 94), mit dem sie seit Anfang Januar 2018 ein weiteres Kind hat.
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