OLG Köln - Beschluss vom 13.02.2018
21 UF 1/19
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 170/18

Rückführung eines rechtswidrig von der Mutter nach Deutschland verbrachten Kindes in die Ukraine

OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 21 UF 1/19

DRsp Nr. 2022/8434

Rückführung eines rechtswidrig von der Mutter nach Deutschland verbrachten Kindes in die Ukraine

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. November 2018 - 322 F 170/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der heute fünf Jahre alte A ist das eheliche Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Er hat die ukrainische Staatsangehörigkeit. Mit gerichtlicher Entscheidung vom 22. Juli 2014 (GA Bl. 53 ff.) wurde die Ehe der Kindeseltern vom 30. Juni 2012 rechtskräftig geschieden.

Unter dem 07. August 2015 heiratete die Antragsgegnerin ihren jetzigen Ehemann (GA Bl. 94), mit dem sie seit Anfang Januar 2018 ein weiteres Kind hat.