OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2023
9 UF 41/23
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 5 Nr. 3; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 57/22

Rückführungsanordnung eines Kindes in die PflegefamilieInobhutnahme eines Kindes aufgrund Verdachts der Misshandlung durch PflegeelternDefinition des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bezüglich des Antrags auf Rückführung des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 9 UF 41/23

DRsp Nr. 2023/7480

Rückführungsanordnung eines Kindes in die Pflegefamilie Inobhutnahme eines Kindes aufgrund Verdachts der Misshandlung durch Pflegeeltern Definition des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bezüglich des Antrags auf Rückführung des Kindes

Bei der Aufnahme eines Säuglings in den Haushalt einer Pflegefamilie ist auch nach wenigen Monaten bereits von einer längeren Zeit der Familienpflege auszugehen. Soweit nach der Inobhutnahme das Kind in eine neue Pflegefamilie vermittelt worden ist und der Rückführungsantrag erst 5 Wochen nach der Mitteilung über die Neuvermittlung gestellt worden ist, fehlt der unmittelbare zeitliche Zusammenhang. Da ein Säugling in einem Lebensalter von ca. dem dritten bis zum achten Lebensmonat ein Bindungsverhalten und ab der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres Bindungen zu bestimmten Betreuungspersonen entwickelt, ist eine Rückführung in die erste Pflegefamilie aufgrund der verstrichenen Zeit abzulehnen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Familiengericht - vom 30.01.2023 (Az.: 35 F 57/22) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 68 Abs. 5 Nr. 3; GG Art. 6;

Gründe:

I.