BGH - Urteil vom 19.03.1992
IX ZR 14/91
Normen:
AnfG § 7 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 2
BGHR AnfG § 9 Anfechtungsklage 1
BGHR ZPO § 530 Abs. 1 Sachdienlichkeit 1
DB 1992, 2085
DNotZ 1993, 119
DRsp I(174)81Nr.3
EWiR § 7 AnfG 1/92, 531
ErbPrax 1994, 27
FamRZ 1992, 659
JZ 1992, 748
KTS 1992, 444
MDR 1992, 880
NJW 1992, 1959
NJW-RR 1992, 733
Rpfleger 1992, 361
WM 1992, 1199
ZIP 1992, 558

Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen IX ZR 14/91

DRsp Nr. 1993/717

Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

»Hat der Schuldner seinen Miterbenanteil dem einzigen anderen Miterben anfechtbar übertragen, so ist eine Rückgewähr in Natur nicht allgemein ausgeschlossen. Sie ist jedenfalls möglich, wenn der Nachlaß nur aus einem Grundstück besteht.«

Normenkette:

AnfG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Sie verfügt über mehrere, gegen den Ehemann der Beklagten (im folgenden Schuldner) gerichtete, rechtskräftige Zahlungstitel, auf die sie bisher keine Leistungen erhalten hat.

Am 11. März 1988 verstarb der Sohn des Schuldners und der Beklagten. Er wurde von seinen Eltern je zur Hälfte beerbt. Sein Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück und dem Geschäftsanteil an einer GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 15. April 1988 verkaufte und übertrug der Schuldner seinen Erbanteil zu einem Preis von 20.000 DM an die Beklagte. Diese überwies ihm - nach ihren Behauptungen zur Erfüllung der Kaufpreisforderung - im September 1988 einen gleichlautenden Betrag.