OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2000
18 UF 599/98
Normen:
ZPO § 269 Abs. 1 § 515 Abs. 1 § 542 Abs. 1 § 333 § 342 § 128 Abs. 2, Abs. 3 § 515 Abs. 3 S. 1 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 91 a § 708 Nr. 10 § 711 ; BEG § 209 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2001, 199
Vorinstanzen:
AG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 544/95

Rücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten - kein Berufungsantrag - Antrag zu unselbständiger Anschlussberufung - keine mündliche Verhandlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 18 UF 599/98

DRsp Nr. 2001/224

Rücknahme der Berufung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten - kein Berufungsantrag - Antrag zu unselbständiger Anschlussberufung - keine mündliche Verhandlung

»Stellt der Berufungsbeklagte den Antrag zu seiner unselbständigen Anschlussberufung, ohne daß der Berufungskläger seinen Antrag zur Berufung stellt, hat keine mündliche Verhandlung des Berufungsbeklagten im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO vorgelegen, weshalb die Wirksamkeit der Rücknahme der Berufung nicht von der Einwilligung des Berufungsbeklagten abhängig ist (gegen BGH MDR 1967, 32 ).«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 1 § 515 Abs. 1 § 542 Abs. 1 § 333 § 342 § 128 Abs. 2, Abs. 3 § 515 Abs. 3 S. 1 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 91 a § 708 Nr. 10 § 711 ; BEG § 209 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien, zwischenzeitlich geschiedene Eheleute, streiten noch um nachehelichen Unterhalt.

Das Familiengericht hat den Beklagten durch Scheidungsverbund-Urteil vom 20. 11. 1998 zur Zahlung einer Unterhaltsrente von 700 DM verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Antragstellerin am 27. 11. 1998 und dem Rechtsvertreter des Antragsgegners am 30. 11. 1998 zugestellt.