VGH München - 5 B 01.1385 - 17.06.2002, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG München - M 25 K 00.3348 - 12.02.2001, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Rücknahme durch bewusste Täuschung erschlichener Einbürgerung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Vermeidung von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag; Ermessen; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbsmäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs
BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 1 C 19.02
DRsp Nr. 2003/11880
Rücknahme durch bewusste Täuschung erschlichener Einbürgerung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit - Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Vermeidung von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG-Vertrag; Ermessen; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbsmäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs
»1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48BayVwVfG) zurückgenommen werden.2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.«