OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2013
5 UF 55/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 500
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 241 F 930/10

Rückübertragung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 5 UF 55/12

DRsp Nr. 2014/2600

Rückübertragung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern

1. Auch in einer konfliktbeladenen Situation getrennt lebender Eltern, die bereits jahrelang um die elterliche Sorge und insbesondere um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder streiten, weshalb bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den (deutschen) Kindesvater übertragen und der (ungarischen) Kindesmutter lediglich ein Umgangsrecht eingeräumt wurde, ist eine Rückübertragung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern angezeigt, wenn die Eltern, die in räumlicher Nähe zueinander wohnen, zwischenzeitlich einvernehmlich ein Wechselmodell praktizieren. 2. Dem Gesetz selbst ist auch hinsichtlich der hier allein zu entscheidenden Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts weder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten eines Fortbestandes des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts noch eine gesetzliche Vermutung dahin zu entnehmen, dass dieses im Zweifel die für die Kinder beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 17.01.2012 wird aufgehoben und die Anträge des Antragstellers und des Antragsgegners auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder K1 und K2 werden zurückgewiesen.