Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn auch, wenn sie sich gegen die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 20.10.1992 nur für die Zeit bis einschließlich 18.12.2005 wendet, bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
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