OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2006
10 WF 67/06
Normen:
BGB § 818 Abs. 3 ; ZPo § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1856
NJW-RR 2007, 79
OLGReport-Brandenburg 2006, 893
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 882/05

Rückwirkende Abänderung einer Jugendamtsurkunde zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 10 WF 67/06

DRsp Nr. 2008/12921

Rückwirkende Abänderung einer Jugendamtsurkunde zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

»Eine Jugendamtsurkunde kann rückwirkend auch zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden. Der Unterhaltsgläubiger ist im Hinblick auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt. Ob daneben der Vorschrift des § 242 BGB eigenständige Bedeutung zukommt, sich der Unterhaltsgläubiger also dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Zahlungen tatsächlich schon eingestellt hat, darauf berufen kann, die rückwirkende Abänderbarkeit des Vollstreckungstitels sei mit Treu und Glauben unvereinbar, kann offen bleiben, wenn dem Unterhaltsgläubiger ausdrücklich bekannt geworden ist, dass der Unterhaltsschuldner den Wegfall des titulierten Unterhalts begehrt.«

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3 ; ZPo § 323 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn auch, wenn sie sich gegen die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 20.10.1992 nur für die Zeit bis einschließlich 18.12.2005 wendet, bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,

§ 114 ZPO.