BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 50/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33b Abs. 3 § 52 Abs. 40 S. 1 ; AO (1977) § 162 ; SGB XI § 36 § 37 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2565
BFH/NV 2004, 1719
BFHE 2007, 250
BStBl II 2010, 1052
DB 2004, 2730
DStRE 2004, 1406
FamRZ 2005, 31
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 479/2001

Rückwirkende Änderung des Pflegekindbegriffs gilt auch für Kindergeld - behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 50/03

DRsp Nr. 2004/17577

Rückwirkende Änderung des Pflegekindbegriffs gilt auch für Kindergeld - behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung

»1. § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003), wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld anzuwenden. 2. Bei der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72). 3. Steht ein notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.