OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.07.2006
20 WF 72/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1 § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1614
MDR 2007, 170
OLGReport-Karlsruhe 2006, 806
Rpfleger 2006, 610
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 95/06

Rückwirkende Festsetzung von Zahlungen bei Beschwerde der Staatskasse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 20 WF 72/06

DRsp Nr. 2006/23375

Rückwirkende Festsetzung von Zahlungen bei Beschwerde der Staatskasse

»Legt die Staatskasse erfolgreich Beschwerde gegen die raten- und beitragsfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein, so ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig, wegen Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung jedoch auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse beschränkt.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1 § 127 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 07.03.2006 raten- und beitragsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die zuständige Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Staatskasse mit Schriftsatz vom 24.04.2006, eingegangen beim Amtsgericht am 27.04.2006, sofortige Beschwerde eingelegt. Am 02.05.2006 ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden. Die Bezirksrevisorin macht geltend, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin müssten für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2006 Monatsraten in Höhe von 30 EUR festgesetzt werden; für den sich hieran anschließenden Zeitraum wurde im Hinblick auf eine ab diesem Zeitpunkt höhere Mietzahlung die ratenfreie Bewilligung nicht beanstandet.

Entscheidungsgründe: