OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2008
10 WF 209/07
Normen:
ZPO § 253 ; ZPO § 654 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1540
OLGReport-Hamm 2008, 679
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 154/07

Rückwirkende Unterhaltsabänderungsklage im PKH-Prüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 10 WF 209/07

DRsp Nr. 2008/10631

Rückwirkende Unterhaltsabänderungsklage im PKH-Prüfungsverfahren

»1. Die rückwirkende Abänderungsklage nach § 654 Abs. 2 ZPO setzt die Erhebung der Klage voraus. Hierfür reicht die Zustellung eines mit der Klage verbundenen PKH-Antrages im PKH-Prüfungsverfahren nicht aus. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung durch das Gericht (Zustellungswillen).«

Normenkette:

ZPO § 253 ; ZPO § 654 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 127 II, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Mit der Korrekturklage nach § 654 I, II ZPO erstrebt der Kläger die Herabsetzung des ab 25.3.2006 (Geburt des Beklagten) mit 100 % des jeweiligen Regelbetrages titulierten Kindesunterhalts rückwirkend auf 0. Er beruft sich auf Leistungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe zwar für die rückwirkende Abänderung, der Höhe nach aber nur teilweise, bewilligt und im übrigen verweigert. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Für die bisherige Vergangenheit , für die dem Kläger keine Prozeßkostenhilfe zugestanden hätte, ist er durch die Prozeßkostenhilfebewilligung des Amtsgerichts nicht beschwert.