Die nach den §§ 127 II, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Mit der Korrekturklage nach § 654 I, II ZPO erstrebt der Kläger die Herabsetzung des ab 25.3.2006 (Geburt des Beklagten) mit 100 % des jeweiligen Regelbetrages titulierten Kindesunterhalts rückwirkend auf 0. Er beruft sich auf Leistungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe zwar für die rückwirkende Abänderung, der Höhe nach aber nur teilweise, bewilligt und im übrigen verweigert. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Für die bisherige Vergangenheit , für die dem Kläger keine Prozeßkostenhilfe zugestanden hätte, ist er durch die Prozeßkostenhilfebewilligung des Amtsgerichts nicht beschwert.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|