SchlHOLG - Urteil vom 03.09.2003
12 UF 11/03
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 563
FuR 2004, 357
MDR 2003, 1357
NJW 2003, 3715
OLGReport-Schleswig 2003, 535
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 163/02

Rückwirkender Betreuungsunterhalt ohne Verzug

SchlHOLG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 12 UF 11/03

DRsp Nr. 2003/15092

Rückwirkender Betreuungsunterhalt ohne Verzug

»Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB kann ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Absatz 1 BGB rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ; BGB § 1613 Abs. 2 ; BGB § 1615l ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB ab 10. Dezember 2001 zu zahlen. Mit der Berufung wendet sich der Beklagte allein gegen die Verurteilung zur Zahlung des rückständigen Betreuungsunterhaltes für die Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.250,57 EURO.

Der Beklagte rügt, er sei erst mit Schreiben des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck vom 27. Februar 2002, zugegangen am 01. März 2002, zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert worden. Bis einschließlich Februar 2002 fehle es daher am erforderlichen Verzug gemäß § 1613 BGB.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch für die Zeit ab 10. Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002 rückständiger Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB in der ausgeurteilten Höhe zu.

1.