FG Münster - Urteil vom 19.07.2001
3 K 2387/98 Erb
Normen:
ErbStG (1994) § 13 Abs. 2a S 3; ErbStG (1994) § 13 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1511

Rückwirkender Wegfall des Freibetrages für Betriebsvermögen bei Konkurs; Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 2387/98 Erb

DRsp Nr. 2001/15629

Rückwirkender Wegfall des Freibetrages für Betriebsvermögen bei Konkurs; Erbschaftsteuer

Der Freibetrag für ererbtes Betriebsvermögen (hier: Kommanditanteil) fällt rückwirkend weg, wenn die Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall in Konkurs fällt und infolgedessen die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden.

Normenkette:

ErbStG (1994) § 13 Abs. 2a S 3; ErbStG (1994) § 13 Abs. 2a ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob der Freibetrag gem. § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für ererbtes Betriebsvermögen wegfällt, wenn die Kommanditgesellschaft, deren Anteile vererbt wurden, innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall in Konkurs fällt.

Die Kläger (Kl.) beerbten die am 24.03.1994 verstorbene Frau I. B. zu je 1/2. Bestandteil des Nachlasses war ein Kommanditanteil an der Firma B. GmbH & Co. KG, ... .

Für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung gaben die Kl. den Wert des Kommanditanteils mit 613.221 DM an. Zur Ermittlung dieses Betrages wurde der Anteil der Verstorbenen am Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1994 in Höhe von 715.438 DM um die durch Entnahmen entstandenen Veränderungen auf dem Gesellschafterdarlehenskonto Januar bis März 1994 von 6.264,50 DM sowie um den Anteil am vorläufigen Jahresfehlbetrag 1994 zeitanteilig für 3 Monate von 95.952 DM gemindert.