OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2006
4 WF 106/06
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 1019/05

Rückwirkung der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 4 WF 106/06

DRsp Nr. 2007/12580

Rückwirkung der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers

»Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO kommt der Abänderungsklage keine Rückwirkung für die Zeit vor Rechtshängigkeit zu. Die Ausnahme des Satzes 2 dieser Vorschrift greift nicht ein, da sie nur auf die Ansprüche von Unterhaltsgläubigern nach den dort genannten materiellrechtlichen Vorschriften, u. a. § 1613 BGB, verweist. Dem entsprechend greift die Ausnahme nicht für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung des titulierten Unterhalts verlangt.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, 567 ff ZPO zulässige form- und fristgerechte sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließend, keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Erfolgsaussicht versagt, als der Kläger Rückzahlung seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Unterhalts begehrt (Nr. 3 der Klageschrift).