BVerwG - Urteil vom 25.03.2010
5 C 12.09
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89e; SGB X § 112;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 185
DVBl 2010, 922
DÖV 2010, 701
NVwZ-RR 2010, 686
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 576/07
VG Düsseldorf, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5749/05

Rückwirkung der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit; Voraussetzungen für die Berufung auf einen sog. Durchgriffsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 5 C 12.09

DRsp Nr. 2010/10485

Rückwirkung der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit; Voraussetzungen für die Berufung auf einen sog. Durchgriffsanspruch eines Trägers der Jugendhilfe

1. Die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung wirkt auch im Hinblick auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück (ex-tunc-Wirkung).2. Auf einen sog. Durchgriffsanspruch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII kann sich ein Träger der Jugendhilfe nicht berufen, der nicht selbst Pflegestellenort ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2008 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 89a Abs. 2; SGB VIII § 89b Abs. 1; SGB VIII § 89e; SGB X § 112;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D. aufgewandt hat.