OLG Koblenz - Beschluss vom 31.03.2021
13 UF 698/20
Normen:
BGB § 530 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 181/20

Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der KinderVoraussetzungen eines groben Undanks (vorliegend verneint)Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion (vorliegend verneint)Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen regelmäßig nach Maßgabe der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 13 UF 698/20

DRsp Nr. 2022/13322

Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der Kinder Voraussetzungen eines groben Undanks (vorliegend verneint) Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion (vorliegend verneint) Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen regelmäßig nach Maßgabe der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 25.11.2020 hinsichtlich Ziffern 1. und 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 27.678,84 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 60 %, der Antragsgegnerin zu 40 % zur Last.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.174,92 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Rückzahlung von Schenkungen der Eltern des Antragstellers aus abgetretenem Recht.