OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.09.2006
5 UF 156/06
Normen:
BGB § 1628 ; BGB § 1674 ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7038/05

Ruhen der elterlichen Sorge bei Strafhaft - Kolumbienreise von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 5 UF 156/06

DRsp Nr. 2007/1651

Ruhen der elterlichen Sorge bei Strafhaft - Kolumbienreise von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge hat. Eine Reise nach Kolumbien ist nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern vielmehr für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB

Normenkette:

BGB § 1628 ; BGB § 1674 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache. Das Amtsgericht hat das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners und daraus folgend die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind X. durch die Antragsstellerin festgestellt, weil sich der Antragsgegner damals in Strafhaft befand. Ferner ist den Eltern und allen dritten Personen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Gebiets des Schengener Abkommens mit X. untersagt worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin und verfolgt ihren auf § 1671 BGB gestützten Sorgerechtsantrag weiter; ferner wendet sie sich gegen das generelle Verbot der Ausreise mit X. . Inzwischen war sie gemeinsam mit X. auf Grund einer Ausnahmegenehmigung zu Besuch in Kolumbien und ist wieder zurückgekehrt.