Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache. Das Amtsgericht hat das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners und daraus folgend die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind X. durch die Antragsstellerin festgestellt, weil sich der Antragsgegner damals in Strafhaft befand. Ferner ist den Eltern und allen dritten Personen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Gebiets des Schengener Abkommens mit X. untersagt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin und verfolgt ihren auf § 1671 BGB gestützten Sorgerechtsantrag weiter; ferner wendet sie sich gegen das generelle Verbot der Ausreise mit X. . Inzwischen war sie gemeinsam mit X. auf Grund einer Ausnahmegenehmigung zu Besuch in Kolumbien und ist wieder zurückgekehrt.
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