Ruhen eines periodisch eingeräumten Besuchsrechts zu besonderen Anlässen
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 3 WF 79/95
DRsp Nr. 1996/22939
Ruhen eines periodisch eingeräumten Besuchsrechts zu besonderen Anlässen
Ein periodisch eingeräumtes Besuchsrecht (hier alle 14 Tage am Wochenende) ruht zu besonderen Gelegenheiten wie an hohen Festtagen und während des Familienurlaubs mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Die Nichtgewährung von Besuchskontakten in diesen Zeiten stellt keine rechtswidrige Zuwiderhandlung im Sinne des § 33FGG dar.